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BEK 2025 71

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

Schwyz · 2026-02-13 · Deutsch SZ
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Dispositiv
  1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens: a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2’800.00 (in- Kantonsgericht Schwyz 11 kl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau. b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens: a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 fest- gesetzt und gehen zulasten des Staates. b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse pau- schal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Kantonsgericht Schwyz 12 Versand 19. Februar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 13. Februar 2026 BEK 2025 71 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom

27. März 2025, SEO 2024 01);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 8. August 2024 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig und be- strafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’000.00 bei einer Ersatz- freiheitstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtzahlung. Die Ver- fahrenskosten von Fr. 340.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U- act. 17). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 19). Am 28. November 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: begangen zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt wenige Wochen vor dem 05.07.2023 (Feststellung anlässlich einer Baukontrolle) in Ger- sau, D.________ xx(Adresse), Gebäude Nr. yy, Grundstück KTN zz, in- dem A.________, als Eigentümer und Verantwortlicher des genannten Grundstücks, den Auftrag gab, am Gebäude Nr. yy die bestehende Fas- sade resp. Aussenisolation zu entfernen und durch eine neue Ausseniso- lation (ca. 16 – 20 cm) zu ersetzen sowie Sanierungsarbeiten am Flach- dach auszuführen, ohne im Besitz der dafür nötigen behördlichen Bau- bewilligung zu sein. Am 10.07.2023 wurde ein präsidialer Baustopp er- lassen. A.________ ging davon aus, dass er keine Baubewilligung für die Erneu- erung der Aussenisolation sowie für die Sanierung des Flachdaches am Gebäude Nr. yy benötigen würde. Diesen Irrtum hätte er bei pflicht- gemässer Sorgfalt, insbesondere durch Erkundigung beim Bauamt des Bezirks Gersau, vermeiden können. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und beantragte unter Festhalten am Strafbefehl die Kosten der Strafuntersu- chung von total Fr. 640.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2025 vor dem Einzelrichter am Bezirksge- richt Gersau, in dessen Rahmen der persönlich Beschuldigte befragt wurde,

Kantonsgericht Schwyz 3 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 4; HVP, Vi- act. 5). Mit Urteil vom 27. März 2025 sprach der Einzelrichter den Beschuldig- ten der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig und bestrafte ihn mit einer zu be- zahlenden Busse von Fr. 1’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 10 Ta- ge festgesetzt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Strafun- tersuchung von Fr. 640.00 und den Gerichtskosten (inkl. Urteilsbegründung), von total Fr. 2’800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 1-3). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 27. März 2025 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates (KG-act. 3). Mit Verfügung vom

5. Juni 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde (KG-act. 4). Am 23. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte sich mit der schriftli- chen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 verlangte der Beschuldigte, das Berufungsverfah- ren sei mündlich durchzuführen (KG-act. 6). Am 16. Juli 2025 wurden die Par- teien (bereits) über die Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert (KG- act. 7); Einwände dagegen wurden keine erhoben. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 ordnete die Beschwerdekammer für die weitere Behandlung der Beru- fung das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (KG-act. 8). Am 15. September 2025 erfolgte die Berufungsbegründung des Beschuldigten (KG-act. 10). Die

Kantonsgericht Schwyz 4 Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungsantwort ein (KG-act. 11). Weitere Eingaben der Parteien gingen nicht ein;- in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Planungs- und Baugesetz (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Kos- ten- und Entschädigungsregelung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3a/b).

2. a) Strafbar macht sich nach § 92 Abs. 1 PBG, wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (§ 92 Abs. 2 PBG). In objektiver Hinsicht erforderlich ist somit namentlich, dass die Errichtung, Änderung oder Umnutzung einer Baute oder Anlage der Bauwilligungspflicht untersteht.

b) aa) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer Bewilligungspflicht. Es habe sich lediglich um Instandstellungsarbeiten gehandelt, mit denen die schadhaften Klebeverbindungen der Isolationsplatten mit dem dahinter lie- genden Mauerwerk und dem darauf aufgebrachten Verputz behoben werden sollten. Ebenso sollte die schadhafte Dachabdichtung repariert werden. So- weit die Vorinstanz von einer „umfassenden Sanierung“ der „gesamten Ge- bäudehülle“ ausgehe, sei diese Annahme unhaltbar. Jedenfalls seien die Ar- beiten nicht bewilligungspflichtig, denn das äussere Erscheinungsbild des Ge- bäudes werde damit nicht verändert. So habe auch die Vorinstanz keine Er- weiterung des Gebäudes angenommen (KG-act. 10 S. 5 f.).

Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli- cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sin- ne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angeleg- te Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Mass- nahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unter- werfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im All- gemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nach- barn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumli- chen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumpla- nerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (VGE III 2021 167 vom 21. September 2021 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 134 E. 5.2). Keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG (aber allenfalls einer solchen gestützt auf kantonales Recht) bedürfen geringfügige Vorgänge wie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen; dies allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall keine oder höchstens geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind, wie beispielsweise das Streichen einer Fassade im Rahmen des normalen Unterhaltes und beim Ersatz von Fenstern, ohne dass gleichzeitig die Fassadenöffnungen verändert werden (VGE III 2020 12 vom 19. Oktober 2012 4.1.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse

Kantonsgericht Schwyz 6 auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (zit. VGE III 2021 167 vom

21. September 2021 E. 6.3.1). Nach kantonalem Recht dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (§ 75 Abs. 1 PGB [Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, SRSZ 400.100]). Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt. Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Das Baureglement des Bezirkes Gersau verweist betreffend die Baubewilligungspflicht auf die Bestimmung von § 75 PBG (Art. 57 Abs. 1 BauR [Baureglement des Bezirkes Gersau vom 14. Juli 2021]). Von der Melde- bzw. Bewilligungspflicht ausgenommen sind gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden (Art. 57 Abs. 3 lit. a BauR). cc) Die Vorinstanz ging von einer „umfassenden Sanierung“ der Aussenfas- sade bzw. der Gebäudehülle und des Flachdachs aus und schloss daraus, es handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Art. 75 Abs. 1 PBG (angefocht. Urteil E. 8.5). Dem ist aus den nachfolgenden Grün- den nicht zu folgen. Die Bejahung der Bewilligungspflicht erfordert eine rele- vante Änderung des fraglichen Gebäudes, namentlich eine Umgestaltung oder Erweiterung. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in dem als An- klage dem Einzelrichter überwiesenen Strafbefehl vor, er habe den Auftrag gegeben, am Gebäude Nr. yy „die bestehende Fassade resp. Aussenisolation zu entfernen und durch eine neue Aussenisolation (ca. 16-20 cm) zu ersetzen sowie Sanierungsarbeiten am Flachdach auszuführen“ (vgl. U-act. 17). In der Anklage wird im Zusammenhang mit der Aussenisolation von „ca. 16-20 cm“ gesprochen. Es ist anzunehmen, dass damit die Dicke der Dämmung ange- sprochen sein dürfte, allerdings bleibt im Unklaren, ob damit ausgedrückt wer- den soll, dass im Vergleich zu dem – im Übrigen weder der Anklage noch den Akten zu entnehmenden – Vorzustand ein um diesen Umfang vergrössertes

Kantonsgericht Schwyz 7 Gebäudevolumen angestrebt werden soll. Weshalb darüber hinaus die in der Anklage umschriebenen Arbeiten den Charakter einer bewilligungspflichtigen Umgestaltung oder Erweiterung des Gebäudes Nr. yy haben sollen, wird ebenso wenig näher umschrieben. Die Staatsanwaltschaft, die an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht teilnahm und sich im Berufungsverfahren ebenso wenig äusserte bzw. keine Berufungsantwort einreichte, legte denn auch im Rahmen eines Schlussberichts (vgl. Art. 326 Abs. 2 StPO) nicht dar, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll resp. gestützt auf welche Be- weismittel sich die Bewilligungspflicht konkret ergeben soll. Denn aufgrund der Aktenlage und den Aussagen des Beschuldigten zu den Arbeiten an der Fas- sade und am Dach kann nicht ohne Weiteres auf eine Umgestaltung oder Er- weiterung im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG und somit um bewilligungspflichtige Bauarbeiten geschlossen werden (ins. U-act. 2 Fragen 2, 4 und 11; HVP Fra- gen 33 und 39; U-act. 6; Plan „Baugesuch, 24. Juli 2023“ [beigezogene Akten des Bauamts Gersau]). Die Fotodokumentation (U-act. 6) lässt zwar prima facie auf umfangreichere Arbeiten schliessen, jedoch vermag dieser Umstand allein nicht rechtsgenüglich zu belegen, dass beispielsweise eine Anpassung des Grundrisses, Eingriffe in tragende Bauteile, eine Veränderung der Raum- aufteilung oder entgegen der ursprünglichen Baubewilligung die Gebäudehülle und das Flachdach betreffend eine Erweiterung, also ein erheblicher Umbau, erfolgen soll. Ferner lässt sich auch nicht zweifellos erstellen, welche Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits ausgeführt wurden (vgl. U-act. 6, Foto- dokumentation), zumal die in der Anklage gewählte Formulierung der „Beauf- tragung“ zumindest interpretationsbedürftig erscheint, insbesondere dahinge- hend, ob damit lediglich ein Versuch gemeint sein könnte. Die Frage muss indessen nicht näher erörtert werden, denn das Bestehen einer Baubewilli- gungspflicht aus strafrechtlicher Sicht liegt nicht auf der Hand bzw. kann nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Daran ändert nichts, dass das Bauamt in ver- waltungsrechtlicher Hinsicht eine gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. U- act. 4).

Kantonsgericht Schwyz 8 dd) Es bleibt noch Folgendes festzuhalten: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder er aber weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, über deren Inhalt und Reichweite er sich aber nicht genügend informiert (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis insb. auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei davon ausgegangen, es sei keine Baubewilligung nötig, welchen Irrtum er bei pflichtgemässer Sorgfalt, insbesondere durch Erkundigung beim Bauamt, aber hätte vermeiden können. Diese Umschreibung lässt ohne weitere Bezeich- nung entsprechender Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches offen, ob dem Beschuldigten die fahrlässige Begehung der Wider- handlung oder ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bzw. ein vermeidbarer Rechtsirrtum, dessen Bejahung die Verteidigung monierte (KG-act. 10 S. 6 f.), angelastet werden soll. Ausgeschlossen ist die Kombination Fahrlässigkeit und Rechtsirrtum, denn was als Fahrlässigkeit erfasst wird, kann nicht zusätz- lich als Rechtsirrtum berücksichtigt werden (vgl. sinngemäss BGer 1C_396/2015 vom 13. November 2025 E. 4.6). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Rechtsfragen nicht auseinander. Sie geht ohne nähere Be- gründung in den Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zunächst von fahr- lässiger Begehung aus (angefocht. Urteil E. 9), unterstellt dem Beschuldigten dann im Zusammenhang mit der Strafzumessung, er habe den Gesetzesver- stoss „fahrlässig in Kauf genommen“ (angefocht. Urteil E. 10), womit Fahrläs-

Kantonsgericht Schwyz 9 sigkeit und (Eventual-)Vorsatz aber vermengt werden. Im Dispositiv bzw. Schuldspruch fehlt die Begehungsform schliesslich gänzlich. Weitere Erörterungen diesbezüglich erübrigen sich, nachdem wie schon dargelegt ein Freispruch zu ergehen hat. ee) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

3. a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Entsprechend dem vollumfänglichem Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge neu zu regeln. Mithin gehen die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Verfah- renskosten zulasten des Bezirks Gersau (Art. 423 StPO). Sodann hat der Be- schuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 13 lit. a GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersu- chungs- und Anklagebehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00. Der Verteidiger legte keine Honorarnote ins Recht. In Nachach- tung der allgemeinen Bemessungskriterien, das heisst namentlich der Wich- tigkeit der Streitsache, der Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (in- kl. Auslagen und MWST; die Auszahlung erfolgt an den erbetenen Verteidiger, vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, so hat sie insb. Anspruch auf eine nach dem An- waltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemesse-

Kantonsgericht Schwyz 10 ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemes- sung des Honorars des erbetenen Verteidigers richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisi- onsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Entschädigung ist angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21);- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt Gersau vom 27. März 2025 aufgehoben und stattdessen wie folgt er- kannt:

1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2’800.00 (in-

Kantonsgericht Schwyz 11 kl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau.

b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 fest- gesetzt und gehen zulasten des Staates.

b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse pau- schal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kantonsgericht Schwyz 12 Versand 19. Februar 2026 amu